3St. Benedikt Glocke
St.-Pius-Glocke
Johannesglocke    
  


 

Motu Proprio 2021 - Wie weiter?

Mit dem Motu Proprio Traditionis custodes stellen sich dem Klerus viele konkrete Fragen. Nicht alle dieser Fragen können hier beantwortet werden. Es soll indes ein Versuch gemacht werden, manches im Sinne einer Klärung von Prinzipien zu verdeutlichen, die
für das praktische Handeln eine Hilfe sein können.

Text des Motu Proprio Traditionis Custodes
 

     
 

Kirchenrechtliche Analyse von Traditionis custodes
Übersetzungen/ Kommentar: Paolo D'Angona, Priester der Diözese Roermond

Dieses Motu Proprio ist nach Maßgabe des Can. 18 CIC zu interpretieren:

"Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung." D.h.: Nur dasjenige, was sich aus dem Wortlaut zwingend ergibt, hat Gesetzeskraft. So legt es der CIC fest.

Der Blog "Rorate caeli" veröffentlichte einen kurzen kanonistischen Kommentar zu Traditionis custodes (→ Originalartikel) von einem Priester, der Kanonist ist). Diesen Kommentar legen wir hiermit (auszugsweise) in deutscher Übersetzung vor:

Prinzipien

Das Motu Proprio Traditionis Custodes wurde samt einem Begleitschreiben von Papst Franziskus am 16. Juli 2021 veröffentlicht.

Als restriktives Dekret ist dieses Motu Proprio von Papst Franziskus im Sinne der Rechtsmaxime Regula Juris 15 (odiosa restringenda, favorabilia amplificanda) strikt auszulegen. Interessanterweise enthält das Dokument keine vacatio legis.

Papst Franziskus weist im ersten Absatz darauf hin, daß die Bischöfe das Einheitsprinzip der Teilkirchen sind und diese durch die Verkündigung des Evangeliums leiten. Da der eigentliche Zweck des Dokuments die "ständige Suche nach kirchlicher Gemeinschaft" ist, ist es naheliegend, daß dieses Dokument so interpretiert werden sollte, daß die kirchliche Gemeinschaft unter den Gläubigen, Priestern und Bischöfen wirklich gefördert wird, und nicht etwa eine negative Stimmung und Mißgunst gegenüber den Gläubigen hervorgerufen wird, die den traditionellen liturgischen Formen verbunden sind.

Brevier, Rituale, Pontifikale  

Es ist von Nutzen, darauf hinzuweisen, was durch dieses Motu Proprio nicht eingeschränkt wird. Das vorkonziliare Breviarium Romanum, Pontificale Romanum und Rituale Romanum werden nicht erwähnt.

Es wird keine ausdrückliche Aufhebung eines relevanten Dokumentes vorgenommen, welches sich auf das traditionelle Missale Romanum bezieht, und eine solche Aufhebung sollte daher nicht unterstellt werden.

Missale Romanum abgeschafft?  

Das traditionelle Missale verbleibt in dem Status, den es stets hatte, d.h. es ist nicht abrogiert. Die Rechte, festgeschrieben in Quo Primum, der theologischen und liturgischen Tradition der abendländischen Riten und unvordenklicher Gewohnheit, bleiben (somit) erhalten.

Die traditionellen Riten der verschiedenen Ordensgemeinschaften (Dominikaner, Karmeliten, Prämonstratenser usw.) und alter Diözesen (Ambrosianischer Ritus, Lyoner Ritus usw.) werden nicht erwähnt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß das Recht eines Priesters, privat nach dem Missale von 1962 zu zelebrieren, in irgendeiner Weise angetastet wird.

Summorum-Pontificum  aufgehoben?   Im Hinblick auf die umfangreiche Einräumung von Rechten, die durch Summorum Pontificum verliehen und durch Universae Ecclesiae erläutert und erweitert wurden, ist, wenn kein ausdrücklicher Widerruf dieser von Papst Benedikt XVI. gewährten Rechte geschieht, kanonistisch auf das Weiterbestehen (dieser Rechte) zu schließen.
     
     
 

Kirchenrechtliche Analyse
(Quelle: Blog Rorate Caeli, Autor: kath. Kanonist, Übersetzung / Kommentar wie oben)


Das Dokument ist durch einen ernsthaften Mangel an Klarheit gekennzeichnet, den diese kurze Analyse zu beheben versucht, und es ist naheliegend, daß die Unklarheiten des Dokuments bedauerlicherweise von denjenigen ausgenutzt werden werden, die kaum von echter Liebe zur Kirche, ihren treuen Gläubigen und ihrem Erbe beseelt sind.

Analyse des Dokuments

(...)

Der Ortsbischof   Artikel 2 erkennt den Diözesanbischof als "Moderator, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens der Teilkirche" an. Dies trifft zu und war schon immer der Fall. Der Artikel trägt lediglich der Tatsache Rechnung, daß der Bischof das allgemeine liturgische Leben seiner Diözese regelt, was auch die Verwendung des vorkonziliaren Missale Romanum und die Genehmigung seiner Verwendung einschließt, so wie ein Bischof üblicherweise einem Priester das Recht erteilt, die Liturgie zu feiern.

Missale von 1965?   Im Hinblick auf Artikel 3 ist darauf hinzuweisen, daß sich dessen Bestimmungen auf das "Missale vor der Reform von 1970" beziehen. Präzise betrachtet ist das Missale, das der Reform von 1970 vorabgeht, dasjenige der Editio typica des Jahres 1965 - mit den in Tres abhinc annos vom 4. Mai 1967 vorgesehenen Änderungen. Dies ist aber nicht das Missale von 1962. Das Missale von 1965 wird aber kaum verwendet - wenn überhaupt.
     
Gruppen von Gläubigen   Artikel 3, Nummer 1 besagt, daß "diese Gruppen die Gültigkeit und Legitimität der vom Zweiten Vatikanischen Konzil und dem Päpstlichen Lehramt angeordnete Liturgiereform nicht leugnen". Dies dürfte kein Problem darstellen, da das Prinzip der Liturgiereform, das allen Änderungen zugrundeliegt - wie in Sacrosanctum Concilium 4 dargelegt - nach wie vor lautet, daß "das Heilige Konzil in treuem Gehorsam gegenüber der Tradition erklärt, daß die heilige Mutter Kirche alle rechtmäßig anerkannten Riten als gleichen Rechtes und gleicher Würde anerkennt; daß diese (Riten) auch in Zukunft erhalten werden und in jeder Hinsicht gefördert werden sollen".

Verbot von Pfarrkirchen   Artikel 3, Nummer 2 merkt an, daß der Diözesanbischof einen oder mehrere Orte benennen soll, an denen sich die Gläubigen dieser Gruppen (die dem Missale in seiner Fassung vor der Reform von 1970 verbunden sind) zur Meßfeier einfinden können, und zwar nicht in Pfarrkirchen und unter Ausschluß der Errichtung neuer Personalpfarreien. Dies bleibt rechtlich unklar, da es lediglich als eine Einschränkung der (Verwendung der) Editio typica von 1965 aufgefaßt werden könnte. Wenngleich der Text darauf hinweist, daß sich diese Gruppen "nicht in Pfarrkirchen und (nur) unter Ausschluß der Errichtung neuer Personalpfarreien" versammeln können, so gibt es noch zahlreiche andere Orte, an denen solche Feiern stattfinden können.

Artikel 3, Nummer 3 besagt, daß der Bischof die Tage festlegen kann, an denen die Meßfeier gemäß dem Missale von 1962 gestattet sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Recht eines Priesters, eine solche Festlegung vorzunehmen, angetastet wird. Auch der Bischof kann eine solche Benennung vornehmen.

Deutsche Lesungen?   Wie in praktisch allen Gemeinden, in denen die Außerordentliche Form gefeiert wird, werden die Lesungen gewöhnlich in der Landessprache vorgetragen, gemäß den Bestimmungen von Universae Ecclesiae 26: "Wie in Artikel 6 des Motu Proprio Summorum Pontificum vorgesehen, erfolgen die Schriftlesungen der hl. Messe des Missale von 1962 entweder nur in lateinischer Sprache oder in lateinischer Sprache, an die sich die Verlesung in der Landessprache anschließt, oder in gelesenen Messen ausschließlich in der Landessprache." Nummer 4 weist darauf hin, daß ein Priester ernannt werden sollte, der "für diese Verantwortlichkeit geeignet ist" und gibt Beispiele für die positiven Eigenschaften, die einem solchen Priester eigen sein sollten.

Neue Gruppen   Artikel 3, Nummern 5 und 6 umschreiben, wie der Bischof das Wachstum solcher Gemeinschaften und Pfarreien in positiver Weise leiten soll, nämlich unter Sicherstellung, daß sie "ihrem geistlichen Wachstum förderlich sind"; er soll "entscheiden, ob sie beibehalten werden oder nicht". Der Akzent liegt hier natürlich auf dem Positiven: Bischöfe sollten die Wirksamkeit des Wachstums solcher Gemeinschaften und Pfarreien fördern. Im folgenden Unterabschnitt wird den Bischöfen auch kein striktes Verbot gegeben, die Gründung neuer Gruppen zu genehmigen, sondern es wird lediglich angemerkt, sie sollten "darauf acht zu haben'", deren Gründung nicht zu autorisieren.
     
Zelebrationsantrag durch Neupriester   Artikel 4 unterscheidet zwischen denen, die nach dem 16. Juli 2021 geweiht wurden, die einen Antrag an den Diözesanbischof stellen "sollen", der in der Folge den Apostolischen Stuhl konsultieren wird, und den zuvor geweihten Priestern. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß diese neu geweihten Priester dies tun müssen, und es gibt keinen Hinweis auf Strafen, denen sie anheimfallen würden, wenn sie dies nicht täten. Dies ist (folglich) eine Aussage im Sinne einer Mahnung, aber keine Verpflichtung.

Zelebrationsantrag durch Bestandspriester   Ebenso werden diejenigen, die vor dem 16. Juli 2021 geweiht wurden, in Artikel 5 ermahnt, beim Diözesanbischof die Fakultät anzusuchen, weiterhin gemäß dem traditionellen Misslae zu zelebrieren. Auch diese beiden Artikel sollten so gelesen werden, daß sie - in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Zielsetzungen des vorliegenden Motu Proprio - das positive Wachstum und das Einvernehmen in der Gemeinschaft zwischen Priestern und ihren Bischöfen zu fördern geeignet sind. (Anm. d. Übers.: Die offzielle englische Version spricht sowohl im Hinblick auf neugeweihte als auch andere Priester davon, daß sie um Erlaubnis bitten "sollen" - "should"; die italienische und deutsche Version unterscheiden: Neugeweihte "müssen" - "devono" - um Erlaubnis bitten, früher geweihte Priester "sollen" dies tun - "richiederanno al Vescovo". - das unter den Überschriften "Kann der Papst die überlieferte Liturgie 'abschaffen' oder 'verbieten'" und "Praktische Schlußfolgerungen" Angeführte.)
Ecclesia Dei Gemeinschaften   Artikel 6 stellt fest, daß die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, die zuvor der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstanden, jetzt der Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens unterstehen; Artikel 6 bestätigt weiterhin die Zuständigkeit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung sowie die oben genannte Kongregation für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Der letzte Artikel dieses Motu Proprio mag in seiner Aufhebung von 'früheren Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Gebräuchen, die nicht den Bestimmungen des vorliegenden Motu Proprio' enstprechen, als umfassend erscheinen, indes muß wiederholt werden, daß seine Beschränkungen strikter Auslegung unterliegen."
   


     
 

Kann der Papst die überlieferte Liturgie "abschaffen" oder "verbieten"?


Das Erste Vatikanische Konzil lehrt in der Dogmatischen Konstitution Pastor aeternus:

"Wir lehren demnach und erklären, daß die Römische Kirche auf Anordnung des Herrn den Vorrang der ordentlichen Vollmacht über alle anderen innehat, und daß diese Jurisdiktionsvollmacht des Römischen Bischofs, die wahrhaft bischöflich ist, unmittelbar ist: ihr gegenüber sind die Hirten und Gläubigen jeglichen Ritus und Ranges - sowohl einzeln für sich als auch alle zugleich - zu hierarchischer Unterordnung und wahrem Gehorsam verpflichtet, nicht nur in Angelegenheiten, die den Glauben und die Sitten, sondern auch in solchen, die die Disziplin und Leitung der auf dem ganzen Erdkreis verbreiteten Kirche betreffen, so daß durch Wahrung der Einheit sowohl der Gemeinschaft als auch desselben Glaubensbekenntnisses mit dem Römischen Bischof die Kirche Christi eine Herde unter einem Hirten sei (vgl. Joh 10, 16). Dies ist die Lehre der katholischen Wahrheit, von der niemand ohne Schaden für Glauben und Heil abweichen kann." (DH 3060).

Es sei hier unmißverständlich festgehalten: Diese (dogmatische) Lehre des Vaticanum I zu leugnen oder zu bezweifeln wäre Häresie; sich "nur" praktisch über sie hinwegzusetzen Schisma. Weder Häresie noch Schisma sind gangbare Wege, beide schließen vom Heil aus.

Bedeutet nun diese Lehre des Ersten Vatikanums, daß der Papst kraft seiner Primatialgewalt die überlieferte Liturgie "abschaffen" oder "verbieten" kann? Eine Frage, die nicht nur in sich von größter Wichtigkeit ist, sondern auch in Zukunft noch drängender werden könnte.

Zur Beantwortung der Frage mögen folgende Texte eine Hilfe sein, die allesamt von Personen verfaßt sind, deren Treue zur Lehre des Ersten Vatikanums und deren gediegene theologische und kanonistische Kenntnisse über jeden Zweifel erhaben sind.

     

Missale 1962
- nie rechtlich abrogiert
- immer zugelassen
- kein Bruch
- auch uns heilig,
- kann nicht verboten sein
  Papst Benedikt XVI.

"Was nun die Verwendung des Meßbuchs von 1962 als Forma extraordinaria der Meßliturgie angeht, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß dieses Missale nie rechtlich abrogiert wurde und insofern im Prinzip immer zugelassen blieb. (...) In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein." (Con grande fiducia, Begleitschreiben Papst Benedikts XVI. zum Motu Proprio Summorum Pontificum an den Weltepiskopat)
     

Kanonisten einstimmig
 der Meinung, daß die
Päpste alles verändern
können, mit Ausnahme
- von dem, was die Hl.
   Schrift vorschreibt
 - oder bereits ergangene
   höchste Lehrentschei-
   dungen und den
   Status Ecclesiae
   betrifft.
  Alfons Maria Kardinal Stickler:

"Ich möchte, um alle Mißverständnisse bei dieser Darstellung der Reform, die im Wesentlichen das Verhältnis von Übereinstimmung oder Diskrepanz zwischen Konzilskonstitution und dem Novus Ordo Missae zum Gegenstand hat, zu vermeiden, ausdrücklich feststellen, daß ich nie die Gültigkeit des letzteren - dogmatisch und juridisch - in Zweifel gezogen habe, obwohl mir bei der juridischen Frage auch ernste Zweifel gekommen sind in Anbetracht meiner intensiven Beschäftigung mit den mittelalterlichen Kanonisten, die einstimmig der Meinung sind, daß die Päpste alles verändern können, mit Ausnahme von dem, was die Hl. Schrift vorschreibt oder bereits ergangene höchste Lehrentscheidungen und den Status Ecclesiae betrifft.

Bei der Bestimmung dieses Begriffes ergibt sich keine eindeutige Sicherheit. Die Traditionsgebundenheit bei wesentlichen Dingen, die die Kirche im Laufe der Zeit endgültig geprägt haben, gehört sicher zu diesem fixen, unveränderlichen Status, über den auch der Papst keine Verfügungsgewalt hat.

Die Bedeutung der Liturgie für den ganzen Kirchenbegriff und dessen Entwicklung, die auch vom Vat. II. besonders betont wurde als dem Wesen nach unveränderlich, legt den Gedanken nahe, daß sie tatsächlich, was ihr immer überliefertes Wesen betrifft, zum Status Ecclesiae gehöre."
    (Aus dem Vortrag Alfons Maria Kardinal Sticklers: "Erinnerungen und Erfahrungen eines Konzilsperitus der Liturgiekommission"; abgedruckt in: Franz Breid (Hrsg.): Die heilige Liturgie - Referate der 'Internationalen Theologischen Sommerakademie 1997' des Linzer Priesterkreises in Aigen/M., Steyr 1997, S. 186)
    Noch vor (!) Erscheinen des Motu Propio Summorum Pontificum, am 27. November 2004, schrieb Kardinal Stickler in einem Vorwort zu einer französischen Publikation (unsere Übersetzung):

"Glücklicherweise wurde die römische, lateinische Messe, benannt nach dem hl. Pius V., niemals verboten."
    (Vorwort Kardinal Sticklers zu: Bref examen critique du Nouvel Ordo Missae, Editions Renaissance Catholique, o.O. 2005, S. 8)
     

Die Macht des Papstes ist
- die, die notwendig ist
   um Lehre u. Disziplin
   zu verteidigen
- nicht  'absolute Macht',
   die Lehre zu ändern
   oder eine liturgische
   Disziplin auszurotten,
   die  seit Papst Gregors
   des Großen und noch
   früher lebendig ist.
  Raymond Leo Kardinal Burke:

"Aber kann der Papst den Usus Antiquior rechtlich außer Kraft setzen?

Die Fülle der Macht (plenitudo potestatis) des Papstes ist die Macht, die notwendig ist, um die Lehre und Disziplin der Kirche zu verteidigen und zu fördern. Es ist nicht die 'absolute Macht', die die Macht einschließen würde, die Lehre zu ändern oder eine liturgische Disziplin auszurotten, die in der Kirche seit der Zeit Papst Gregors des Großen und sogar noch früher lebendig ist.

Die richtige Interpretation von Artikel 1 kann nicht die Leugnung sein, daß der Usus Antiquior ein immer lebendiger Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus ist. Unser Herr, der das wunderbare Geschenk des Usus Antiquior gemacht hat, wird nicht zulassen, daß es aus dem Leben der Kirche getilgt wird. (...) Es muß daran erinnert werden, daß aus theologischer Sicht jede gültige Feier eines Sakramentes, gerade weil es ein Sakrament ist, jenseits jeder kirchlichen Gesetzgebung auch eine gottesdienstliche Handlung und damit auch ein Glaubensbekenntnis ist.

In diesem Sinne ist es nicht möglich, das Römische Messbuch nach dem Usus Antiquior als gültigen Ausdruck der lex orandi und damit der lex credendi der Kirche auszuschließen. Es handelt sich um eine objektive Realität der göttlichen Gnade, die nicht durch einen bloßen Willensakt auch der höchsten kirchlichen Autorität geändert werden kann.
"
    (Stellungnahme Kardinal Burkes zu Traditionis Custodes vom 22. Juli 2021; Quelle: Stellungnahme zum Motu Proprio Traditionis Custodes. Von Raymond Leo Kardinal Burke – gloria.tv )
     
     

Es ist  nicht Aufgabe des
Apostolischen Stuhles,
Neuerungen in die
Kirche einzuführen.
 

Msgr. Dr. Dr. Klaus Gamber


Das Recht des Papstes (...), einen neuen Ritus einzuführen, könnte man, so scheint es, ableiten von seiner "vollen und höchsten Gewalt" (plena et suprema potestas) in der Kirche, von der das Vaticanum I spricht, und zwar über Dinge, "quae ad disciplinam et regimen ecclesiae per totum orbem diffusae pertinent" (Denzinger 1831).

Unter "disciplina" ist keinesfalls der Meßritus gemeint, zumal mehrere Päpste immer wieder betont haben, er gehe auf apostolische Tradition zurück. Schon aus diesem Grunde kann er nicht unter die "Disziplin und Leitung der Kirche" fallen. Dazu kommt noch, daß in keinem einzigen Dokument, auch nicht im Codex Iuris Canonici, ausdrücklich davon gesprochen wird, daß der Papst als oberster Hirte der Kirche das Recht auf Abschaffung des traditionellen Ritus hat.

 (...) Es ist sicherlich nicht die Aufgabe des Apostolischen Stuhles, Neuerungen in die Kirche einzuführen. Die primäre Pflicht der Päpste ist es, als oberste Bischöfe ("episcopi" = Aufseher) über die Tradition der Kirche zu wachen, und zwar sowohl auf dogmatischen, als auch moralischem und liturgischem Gebiet.

(Klaus Gamber, "Die Reform der Römischen Liturgie", Regensburg 1981, S. 24, 26)

     
 

Praktische Schlußfolgerungen


Kanonistische Analysen des Textes von Traditionis Custodes (vgl. Nr. 1, → hier eine weitere) zeigen, daß ein Priester, dessen kanonischer Status einwandfrei ist, das überlieferte Missale Romanum (bzw. das überlieferte Breviarum Romanum und Rituale Romanum) auch nach Traditionis Custodes weiterverwenden kann. Insofern besteht - an sich - keine strikte (moralische oder kanonische) Verpflichtung, um eine "Erlaubnis" einzukommen.

Das unter der Überschrift "Kann der Papst die überlieferte Liturgie 'abschaffen' oder 'verbieten'" Angeführte läßt darüberhinaus - was insbesondere für Neugeweihte von Wichtigkeit ist - mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß im Sinne einer prinzipiellen Feststellung gilt: Die Primatialgewalt des Papstes, zu der wir uns als Katholiken ohne jede Einschränkung bekennen, beinhaltet nicht die Möglichkeit, die überlieferte (Meß-) Liturgie - de iure oder de facto - auszulöschen.

Antrag an den Ortsbischof?   Insoweit es aus Gründen irgendwelcher Art (z.B. zur Sicherstellung der von Papst Franziskus angemahnten kirchlichen Einheit, aus Gründen der Klugheit usw.) notwendig oder angebracht erscheint, wird sicherlich jeder gewissenhafte Priester beim zuständigen kirchlichen Oberen um Zustimmung zur (Weiter-) Verwendung des überlierferten Missale ansuchen - immer unbeschadet des unter Punkt 2 Angeführten.
     

  Prälat Georg May

Die in weiten Teilen der Kirche seit Jahrzehnten fortdauernden Verstöße gegen die liturgische Ordnung (die auch Papst Franziskus in seinem Begleitschreiben zu Traditionis Custodes erwähnt), die zudem in nicht wenigen Fällen sakrilegischen Charkater haben, sowie die mit den erwähnten Verstößen einhergehenden Verfälschungen der Glaubenslehre ("lex orandi, lex credendi"), erweisen - ohne Infragestellung der Rechtmäßigkeit der neueren vom Hl. Stuhl promulgierten liturgischen Bücher (Editiones typicae) - die Feststellung von Prälat Georg May als zutreffend:

"Die Weiterbenutzung der sogenannten tridentinischen Messe ist (...) für die Erhaltung des Glaubens und die Abwehr protestantisierender Tendenzen sowie für die geistliche Betreuung der Gläubigen unerläßlich."
    (Georg May, "Die alte und die neue Messe", Düsseldorf 1975, S. 105)
    Die Verbundenheit so vieler Priester und Gläubigen mit der überlieferten römischen Liturgie ist Ausdruck ihrer Liebe zur Kirche, namentlich ihrer Annahme der unfehlbaren und authentischen Aussagen des kirchlichen Lehramts. Ihre Haltung wird kurz und bündig in der amtlichen Professio fidei zum Ausdruck gebracht, der sich auch der Verf. dieser Zeilen verpflichtet weiß → (vgl. lehramtl.Stellungnahmen zur "Professio fidei" vatican.va)

Diese für jeden kirchentreuen Katholiken selbstverständliche Haltung schließt notwendigerweise die Ablehnung alles dessen ein, was der Lehre der Kirche widerspricht, z.B. des Modernismus, der von Papst Pius X. in seiner Enzyklika → Pascendi Dominici gregis als "Sammelbecken aller Häresien" gebrandmarkt wurde. Pascendi Dominici gregis muß geradezu als "Schlüsselenzyklika" zum Verständnis der gegenwärtigen kirchlichen Lage bezeichnet werden.
     
     
 

(Möglicher) Ausblick

Traditionis custodes bei Licht betrachtet - von Kardinal Brandmüller (Auszug)

Mit seinem Motu Proprio Traditionis custodes hat Papst Franziskus geradezu einen Hurrikan entfesselt, der jene Katholiken in Aufruhr versetzt hat, die sich dem durch Benedikts XVI. Summorum Pontificum wiederbelebten "tridentinischen" Meßritus verbunden fühlen. (...)

Ein Blick in die Bloggerszene und andere Medien läßt erkennen, wie weltweit der Protest gegen das nach Form und Inhalt ungewöhnliche Dokument ausgebrochen ist.

Im Unterschied zu jenen den Inhalt von Traditionis custodes betreffenden Protesten sollen hier nun einige Überlegungen angestellt werden, die sich auf grundsätzliche Momente der kirchlichen Gesetzgebung – im Hinblick auf Traditionis custodes – beziehen.

Ging und geht es bisher in der Auseinandersetzung um Traditionis custodes um den legislativen Inhalt des Motu Proprio, so soll dieses hier in formaler Hinsicht als Gesetzestext betrachtet werden.

Dabei ist zunächst festzustellen, daß ein Gesetz, um bindende Kraft zu erlangen, keiner besonderen Annahme durch die Betroffenen bedarf.

Wohl aber bedarf es der Rezeption durch dieselben. Mit Rezeption ist die bejahende Aufnahme des Gesetzes im Sinne von „sich zu eigen machen“ gemeint. Eben – und erst damit – erlangt das Gesetz Bestätigung und Dauerhaftigkeit, wie schon der „Vater“ des Kirchenrechts, Gratian († 1140) in seinem berühmten Decretum gelehrt hat. Hier der originale Text:

"Leges instituuntur cum promulgantur. Firmantur cum moribus utentium approbantur. Sicut enim moribus utentium in contrariem nonnullae leges hodie abrogatae sunt, ita moribus utentium leges confirmantur." (c. 3 D. 4).

Das aber heißt, daß es zur Geltung und bindenden Kraft eines Gesetzes der billigenden Befolgung seitens der Adressaten bedarf. So sind andererseits manche Gesetze heute durch Nichtbeachtung abgeschafft, wie im Gegenteil Gesetze dadurch bestätigt werden, daß die Betroffenen sie beachten. (...)

Nicht zu vergessen sei auch, daß im Zweifel, ob ein Gesetz verbindlich sei, dieses nicht verpflichtet. Solche Zweifel könnten etwa durch mangelhafte Formulierungen des Gesetzestextes begründet sein.

Hier wird klar, daß Gesetze und die Gemeinschaft, für die sie erlassen werden, in einer quasi-organischen Weise aufeinander bezogen sind, insofern das bonum commune der Gemeinschaft ihr Ziel ist.

Das aber heißt im Klartext, daß die Geltung eines Gesetzes letztlich von der Zustimmung der davon Betroffenen abhängt. Das Gesetz hat dem Wohl der Gemeinschaft zu dienen – und nicht umgekehrt die Gemeinschaft dem Gesetz.

Beide sind nicht einander gegenüberstehende, sondern aufeinander bezogene Größen, von denen keine ohne oder gegen die andere bestehen kann.

Wird also ein Gesetz von Anfang an oder im Lauf der Zeit nicht bzw. nicht mehr beachtet, verliert es seine verpflichtende Kraft, wird obsolet.

Dies – und das ist mit Nachdruck zu betonen – gilt natürlich nur von rein kirchlichen Gesetzen, keinesfalls jedoch von solchen, die auf göttlichem oder natürlichem Recht beruhen.

Zur Vertiefung des von Kardinal Brandmüller über die receptio legis Ausgeführten kann ein längerer Beitrag des Kanonisten Hw. James A. Corridan dienen ("→ Doctrine of Reception (arcc-catholic-rights.net)").
 

 
     
     
     
   



Links für (H)eilige
© introibo.net 2021